ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MDM cosmetic products GmbH & Co. KG
Schindäckerstraße 6, 72411 Bodelshausen


I. Geltungsbereich

  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Erbringung einer Leistung und/oder Lieferung von Waren seitens der MDM cosmetic products GmbH & Co. KG (nachfolgend: MDM) an Kaufleute im Sinne des HGB und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend: Kunde), soweit sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der MDM abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter gelten nur insoweit, als MDM ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Wenn MDM auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin keine ausdrückliche Zustimmung zur Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von MDM maßgebend.

II. Vertragsanbahnung, Vertragsschluss

  1. Angebote von MDM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Probesätze, Muster, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben betreffend Preis, Menge, Lagerfristen und Liefermöglichkeiten sind unverbindlich.
  2. An Unterlagen, die zum Angebot gehören, wie Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Muster, Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, behält sich MDM das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, MDM erteilt dem Kunden die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Auf Verlangen von MDM sind die überlassenen Unterlagen unverzüglich an diese zurückzusenden oder zu vernichten.
  3. Der Kunde ist an seine Bestellung höchstens bis zwei Wochen gebunden. Bestätigt MDM die Annahme der Bestellung innerhalb der genannten Frist schriftlich oder wird die Leistung und/oder Lieferung innerhalb dieser Frist ausgeführt, so gilt der Vertrag als abgeschlossen. Eine etwaige Ablehnung der Bestellung hat MDM unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Kunde hat Auftragsbestätigungen sofort: zu prüfen und gegebenenfalls innerhalb von 3 Tagen zu stornieren bzw. zu reklamieren. Im Falle einer Stornierung berechnet MDM eine Stornogebühr in Höhe von 5 % des Nettobetrags des Auftrags. Rohstoffe, die keine weitere Verwendung finden und speziell für den Auftrag des Kunden eingekauft wurden, sind in vollem Umfang, inklusive einer von MDM zu berechnenden Bearbeitungsgebühr, zu erstatten.

III. Vertragsgegenstand

  1. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Bestellung des Kunden und der jeweils korrespondierenden Auftragsbestätigung durch MDM.
  2. Sämtliche zwischen MDM und ihren Kunden getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Einzelauftrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
  3. Produktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
  4. Verlangt der Kunde die Verwendung von ihm näher definierter Rohstoffe, werden diese nur nach gesonderter Vereinbarung seitens MDM auf deren Zulassung, Eignung, Qualität und Verkehrsfähigkeit geprüft.
  5. Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen der verwendeten Stoffe und Substanzen sowie Wirknachweise und Beurteilungen sind gesondert zu beauftragen.
  6. Wird ein Auftrag aus Gründen, die MDM nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist der entstandene Aufwand vom Kunden zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftrag während der Durchführung gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den MDM zu vertreten hat. Abschnitt II Ziffer 4 Satz 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
  7. Soweit Waren auf Wunsch des Kunden sukzessive geliefert werden, kann MDM die anfallenden Lagerkosten dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.

IV. Preise, Fälligkeit, Zahllung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von MDM „ab Werk“, zuzüglich Mehrwertsteuer, gegebenenfalls zuzüglich Versandkosten, bei Exportlieferungen gegebenenfalls zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Werden vor Ausführung des Auftrages auf Veranlassung des Kunden Vorarbeiten geleistet, wie Z.B. Muster, Probesätze, Produktentwicklungen, werden diese ausdrücklich berechnet.
  3. Entwicklungskosten und Prüfungsgebühren, die zur Durchführung des erteilten Auftrags notwendig sind, können gesondert berechnet werden.
  4. Erstlieferungen wird MDM nur gegen Vorkasse durchführen. Für alle weiteren Lieferungen ist MDM berechtigt, eine Anzahlung von 50% des Preises der Bestellung zu verlangen.
  5. Bei Bestellungen unter 500,00 € netto berechnet MDM einen Mindermengenzuschlag von 100,00 €.
  6. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  7. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Transport- und Vertriebskosten für Leistungen oder Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen sollen, vorbehalten.
  8. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  9. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist unter Berücksichtigung von Ziffer IV. 4. der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem auf der Rechnung angegebenen Bankkonto.
  10. Verzugszinsen werden ab dem Tag der Fälligkeit in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  11. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen Rechnungen des Kunden ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.
  12. MDM ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zuerst auf ältere, offene Forderungen gegen den Kunden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so ist MDM berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. MDM wird den Kunden über die Art der erfolgten Anrechnung informieren.
  13. MDM ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, sofern ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MDM durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

V. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MDM anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferung, Mitwirkungspflichten des Kunden, Verzug, Rücktritt

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie von MDM ausdrücklich schriftlich zugesagt worden sind.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffender Rezepturen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Rohstoffe, Verpackungsmaterialien sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
  4. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  5. MDM haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Epidemien und Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die MDM nicht zu vertreten hat.
  6. Sofern solche, und Ziffer 5 genannten, Ereignisse MDM die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MDM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. MDM wird den Kunden über die in Ziffer 5 genannten Umstände unverzüglich informieren.
  7. MDM hat für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder unmöglich gewordene Lieferung oder Leistung nicht einzustehen, es sei denn, dass die Lieferung oder Leistung aufgrund eines eigenen Verschuldens von MDM, ihres Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen verzögert wird oder unterbleibt. In diesem Fall beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung von M DM auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
  8. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Insbesondere müssen kundenspezifische Verpackungen und Rohstoffe innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der zwischen den Parteien vereinbart wird, jedoch mindestens 3 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin bei MDM eingehen, um diesen einhalten zu können. Neu eingesetzte Packmittel sind vom Kunden vor Übergabe an MDM auf Funktionalität zu prüfen. Die Einrede des nicht erfüllten Veri:rages bleibt vorbehalten.
  9. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist MDM berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung auf den Kunden über.
  10. Gerät MDM mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung der MDM auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts Xl dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
  11. MDM ist zu Teillieferungen in einem dem Kunden zumutbaren Umfang sowie aufgrund herstellungs- und materialspezifischer Besonderheiten zu Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % der Auftragsmenge berechtigt.
  12. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus den Abschnitten X und Xl dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenzunehmen.

VII. Gefahrübergang, Transport

  1. Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von MDM. Die Ware wird nur auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch bei Vornahme einer Teillieferung.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat oder auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr ab dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Anweisung und Kosten des Kunden ist MDM verpflichtet, die Ware insoweit zu versichern, als der Kunde es verlangt.
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

VIII. Annahmeverzug

  1. Nimmt der Kunde eine ihm innerhalb üblicher Geschäftszeiten oder nach Ankündigung zugeführte Ware nicht ab, obwohl sie vertragsgemäß beschaffen ist oder lediglich unwesentliche Mängel aufweist, so wird sie der von MDM beauftragte Spediteur zu MDM zurückbringen, und zwar jeweils auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
  2. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands auf den Kunden über.
  3. Nimmt der Kunde die Ware auch innerhalb einer mit Ablehnungsandrohung versehenen Nachfrist nicht ab, so kann MDM nach Wahl vom Vertrag zurücktreten oder einen Selbsthilfeverkauf vornehmen. Hieraus resultierende Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Kunden.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. MDM behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Einzelauftrag und etwaigen dem Einzelauftrag vorangegangen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln.
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, MDM bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MDM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt MDM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat dieser MDM anteilig Miteigentum zu übertragen.
  5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) von MDM an sie ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MDM, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich MDM, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann MDM vom Kunden verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. In diesem Fall ist MDM berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
  6. MDM ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, nach Mahnung die gelieferte Ware zurückzufordern. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn MDM dies ausdrücklich und schriftlich erklärt.
  7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Kunde.

X. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so kann MDM zum Zwecke der Nacherfüllung nach ihrer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einem anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  2. Das Gewährleistungsrecht des Kunden gilt nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei rohstoffbedingten Erscheinungen wie beispielsweise Sedimentation, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter Lagerung, übermäßiger Beanspruchung oder besonderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (Merkmale, Eigenschaften, Verwendungszweck) ergibt sich aus dem Einzelauftrag, der Produktspezifikation bzw. dem Analysezertifikat.
  3. Das Gewährleistungsrecht des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ein Mangel, der offensichtlich ist oder bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wäre, gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er gegenüber MDM nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung der Ware mittels einer schriftlichen Mängelrüge angezeigt wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mängelrüge bei MDM.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde zum Rücktritt, zur Minderung und zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts Xl dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen.
  5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen MDM bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

XI. Haftung, Schadensersatz

  1. MDM haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von MDM, eines gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet M DM nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MDM, eines gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. MDM haftet ausschließlich für vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Eine darüber hinausgehende Haftung von MDM ist ausgeschlossen.
  4. Die Haftung von MDM für Schäden, die aufgrund unsachgemäß vorgenommener Änderungen an der Ware durch den Kunden oder von ihm beauftragter Dritter entstehen, ist ausgeschlossen. MDM übernimmt ferner keine Haftung für Werbeaussagen des Kunden auf Verpackungstexten oder anderen Werbeträgern.
  5. Sofern der Kunde die von MDM gelieferte Ware in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland exportiert, übernimmt MDM keine Haftung für die ordnungsgemäße Kennzeichnung und sonstige Verkehrsfähigkeit der Ware in den Exportländern.
  6. Bei der Herstellung von Waren nach den Vorgaben des Kunden haftet dieser dafür, dass ihm sämtliche Patent-, Gebrauchsmuster- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte zustehen. Der Kunde stellt MDM insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

XII. Verjährung von Ansprüchen

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware (Abschnitt X) sowie für Schadensersatzansprüche gegen die MDM (Abschnitt Xl) beträgt ein Jahr nach erfolgter Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
  2. Die Verjährungsfristen der Ziffer 1 gelten nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
  3. Die Verjährungsfristen der Ziffer 1 gelten nicht, wenn MDM den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist anwendbar wären.
  4. Die Verjährungsfristen der Ziffer 1 gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
  5. Für die Hemmung der Verjährung gilt § 203 BGB mit folgenden Maßgaben: Vertragsverhandlungen beginnen mit Zugang eines Schreibens, in dem eine der beiden Vertragsparteien Ansprüche gegen die andere geltend macht. Vertragsverhandlungen gelten als beendet, wenn eine der beiden Vertragsparteien ein diesbezügliches Schreiben der Gegenseite nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich beantwortet.

XIII. Warenbeistellung

  1. Werden Rohstoffe, Bulkware oder Verpackungen vom Kunden oder einem durch den Kunden bestimmten Dritten beigestellt, übernimmt MDM keine Gewährleistung bezüglich der chemischen oder physikalischen Reaktionen des Produkts und der Stabilität, Haltbarkeit, Wirksamkeit, Verträglichkeit und Kompatibilität des Fertigproduktes oder des Packmittels.
  2. Wareneingangskontrolten für beigestellte Materialien erfolgen nur bei gesonderter Beauftragung durch den Kunden und werden von MDM gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Beigestellte Ware (einschließlich Rohstoffe, Bulkware, Packmittel) wird nur auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden durch MDM versichert.
  4. Beigestellte Rezepturen werden nicht auf ihre Verkehrsfähigkeit und -tauglichkeit überprüft. Eine Gewährleistung und Haftung für beigestellte Rezepturen wird nicht übernommen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Leistungen, Lieferungen, Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz von MDM, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

XV. Schlussbestimmungen

  1. Die Rechte aus dem Vertragsverhältnis der Parteien dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragspartner abgetreten werden.
  2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam herausstellen, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.